Satzung des
SC Freiburg-Fancub „Weingärtner Füchse e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Gründung, und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen SC Fanclub „Weingärtner Füchse e.V."
Und hat sein Sitz in Freiburg
Die Namenskürzung ist „WGF“.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, den SC Freiburg zu unterstützen. Dies kann - dem sportlichen Charakter einer Fußballbegegnung angemessen - sowohl durch Besuche der Spiele, als auch bei anderen Veranstaltungen des SC Freiburg durch den Einsatz der FG-Mitglieder erfolgen.
- Der Verein hat den Zweck, die Fans des SC Freiburg zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.
- Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten (Ausflüge, Grillen, Feiern, Teilnahmen an Fußballturnieren), Geselligkeit und Spaß stehen im Vordergrund.
- Darüber hinaus fühlt sich der Fanclub verpflichtet im Kampf gegen Gewalt im Stadion, Ausländerfeindlichkeit, Rassismus und Gewalt gegen Minderheiten. Der Verein unterstützt Aktionen, die hiergegen gerichtet sind.
§ 3 Aufgaben des Vereins
Der Fanclub hat die Aufgabe:
- Auswärtsfahrten zu planen und zu organisieren.
- Dauerkarten und Karten für Heim- und Auswärtsspiele zu beschaffen und zu verteilen.
- Förderung des Kontakts zwischen Verein, Fanclub und den Fans
- Informationen an Mitglieder weitergeben
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungssätze begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Minderjährige benötigen die Zustimmung und die Übernahme der Haftung durch eine erziehungsberechtigte Person oder des Vormundes
- Über die Aufnahme als Mitglied auf Probe für 1 Jahr, der in schriftlicher Form zu erfolgen hat, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Genehmigung des Antrages durch den Vorstand und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.
- Ein Antrag kann vom Vorstand abgelehnt werden und muss nicht begründet werden.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht
- Die Ablehnung des Antrages ist nicht anfechtbar.
- Die Verarbeitung der Mitgliedsdaten, Veröffentlichung von Bildern etc. erfolgt ausschließlich unter den Bestimmungen der DSGVO und mit dem Einverständnis des Mitgliedes.
- Jedem Antragsteller wird eine, den Bestimmungen der DSGVO unterliegenden Einverständniserklärung, zur Verfügung gestellt und muss mit dem Antrag eingereicht werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Durch Tod,
Durch Austritt:
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht dies nicht bis zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
Bei dem Austritt aus dem Fan-Club bestehen gegenüber dem Fan-Club keinerlei Ansprüche.
Durch Ausschluss: Er kann erfolgen,
- Wenn ein Mitglied gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte Regeln und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat.
- Wenn ein Mitglied das Ansehen und die Interessen des Fan-Clubs schwer geschädigt hat.
- Wenn ein Mitglied innerhalb des Fan-Clubs wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
- Wenn ein Mitglied trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein.
Der Wert der Dauerkarten mindert sich nach Nutzung der Spieltage
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte dem Fanclub. Geleistete Beiträge und sonstige Leistungen erfolgen keine anteilige Rückerstattung. Ein Anteil am Fan-Club- Vermögen besteht nicht.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft:
Ehrenmitglied können Mitglieder werden, die sich in besonderer Weise um den Club verdient gemacht haben.
Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung aufgrund einer Empfehlung des Vorstandes.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder.
§ 8 Beiträge
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag ist mindestens jährlich im Voraus zu zahlen.
Das Zahlungsziel der Mitgliedsbeiträge wird in der Geschäftsordnung festgesetzt.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen, Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, wählbar solche ab dem 18. Lebensjahr.
Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.
- Das Ansehen des Fanclubs zu wahren, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Satzung zu achten.
- Den festgesetzten Mitgliedsbeitrag und sonstige Umlagen jährlich zu entrichten.
- 4. Bild-, Ton-, Video- und Textmaterial sowie interne Informationen nicht nach außen zu tragen, wenn diese ausschließlich für den Fanclubbereich vorgesehen sind.
- Inhalte des Fanclubbereiches nicht ohne ausdrückliche Genehmigung verwendet.
- Alle personenbezogenen Daten, die für die Mitgliedschaft relevant sind, unverzüglich schriftlich postalisch oder per Email an den Vorstand weiterzuleiten (z.B. Änderung der Adresse, Telefonnummer E-Mails oder Bankverbindung).
§ 11 Haftung
Der Verein haftet nicht für Verstöße gegen Urheber- und Copyright-Rechte, die seine Mitglieder verursachen.
Der Club haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder verursachen.
Der Club haftet auch in keinem Falle für Schäden, die Personen bei einer beliebigen Veranstaltung des Clubs (insbesondere bei dem Besuch der Heim- und Auswärtsspiele) erleiden.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- Kassenprüfer
- die Mitgliederversammlung
§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Geschäftsführenden Vorständen
- Beisitzer
Der Vorstand muss aus Mitgliedern bestehen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die geschäftsführenden Vorstände haben die alleinige Verfügungsgewalt über das Fanclub – Konto der Weingärtner Füchse.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Sie bleiben über die Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen oder auf Antrag mittels Stimmzettel.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt werden.
Der Vorstand hat die Aufgaben zu erfüllen, die ihm die Satzung und die Mitgliederversammlung übertragen.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig.Die Ausübung der Funktionen erfolgt ehrenamtlich. Es besteht jedoch ein Anrecht auf die Erstattung von notwendigen Ausgaben gegen Beleg.
Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten sich untereinander, wobei immer 2 Vorstände gemeinsam handeln müssen
§ 14 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer bestehen aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt werden.
Die Kassenprüfer haben zeitnah vor Abschluss des Geschäftsjahres die Aufgabe, die Richtigkeit der Kasse zu prüfen.
Die Prüfung ist beim Vorstand für jedes Mitglied einsehbar.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen.
Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 15 Mitgliederversammlung
Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden einmal im Geschäftsjahr und bei Bedarf statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich (per Post, Email und auf der Homepage) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Wahlleiter
- Entlastung der Vorstandschaft
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder
- Satzungsänderung
- Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögen
Die Mitgliederversammlung hat zudem folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung von Anträgen
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- Entgegennahme des Kassenberichtes
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von anderen Vostand geleitet.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder des Vereins.
- Anträge der Mitglieder müssen bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als gescheitert.
- Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung einschließlich der gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen das von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist
§ 17 Vermögen und Fanclubeigentum
- Die Überschüsse sämtlicher Fanclub- Konten und Kassen sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Fanclubs. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Beschädigungen und Abhandenkommen von Fanclubeigentum sind die Schuldigen schadenersatzpflichtig.
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
- Bei Auflösung des Fanclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen einem guten Zweck gespendet.
- Fanclubkleidung (mit der Aufschrift „Weingärtner Füchse“) sind Eigentum vom Fanclub.
- Die FG – Dauerkarten und Mitgliedsausweise sind Eigentum des Fanclubs/FG.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 –Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, oder wenn weniger als sieben Mitglieder übrigbleiben.
Freiburg, 21.07.2018
Rene Döring Markus Kreft Sabrina Linz
Vorsitzender Kassierer Schriftführer
Die Satznug könnt ihr auch hier runterladen